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von Maximilian Stadlmann
Alle Jahre wieder wählen wir eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher sowie zwei Stellvertreter:innen. Das tun wir, damit wir Schüler im SGA, dem Schulgemeinschaftsausschuss, eine Stimme haben. Aber was macht der SGA eigentlich?
Aus wem besteht der SGA?
Der SGA besteht aus insgesamt vier Gruppen:
- Die Schulleitung – an unserer Schule Frau Direktorin MMag. Meyer.
- Drei Vertreter:innen der Lehrkräfte – in unserem Fall Herr Mag. Klima, Frau Mag. Schmid und Frau Mag. Stefanitsch.
- Drei Vertreter:innen der Schülerschaft – bei uns Schulsprecher Konstantin Seiler, 1. Stellvertreterin Jasmin Singh und 2. Stellvertreter Michael Petzl.
- Drei Vertreter:innen der Erziehungsberechtigten: Bibiane Moser, Mirjana Badjikic, Markus Ernst.
Wer wählt wen?
Gewählt werden die jeweiligen Vertreter:innen ausschließlich von den Gruppen, die sie vertreten. Die Wahlen sind geheim und nach dem Verhältniswahlrecht durchzuführen und müssen innerhalb der ersten drei Monate nach Schulbeginn stattfinden. Bei gleicher Stimmanzahl entscheidet das Los.
Anders als die Vertreter:innen der Schülerschaft haben jene der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten jeweils drei Stellvertreter:innen, es werden dort also insgesamt jeweils sechs Personen gewählt. Bei den Vertreter:innen der Schülerschaft werden hingegen lediglich der Schulsprecher bzw. die Schulsprecherin sowie zwei Stellvertreter:innen, also insgesamt drei Personen, gewählt.
Einzig allein die Schulleitung wird nicht gewählt. Sollte sie ausfallen, übernimmt die Leiterstellvertretung, falls vorhanden. Ansonsten übernimmt eine von der Schulleitung bestimmte Lehrkraft.
Was passiert im SGA?
Der SGA entscheidet über eine ganze Reihe an schulischen Themen. Hier ein kleiner Auszug:
- Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
- die Hausordnung
- die allgemeine Beratung zu wichtigen Fragen des Unterrichts
Die Liste geht deutlich länger. Interessierte können einen Blick in das Schulunterrichtsgesetz § 64 Abs. 2 werfen.
Entscheidungen werden mittels Wahlen getroffen. Jedes Mitglied im SGA, mit Ausnahme der Schulleitung, hat eine gleichwertige Stimme. Die Schulleitung hat allerdings ein Vetorecht, sollte sie der Ansicht sein, dass ein Beschluss aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist und die Möglichkeit, sich mit der zuständigen Schulbehörde zu beraten. Jedes Mitglied muss wählen; eine Stimmenthaltung ist ungültig. Zu einem Beschluss kann es nur dann kommen, wenn mindestens ein Drittel sowie mindestens ein Mitglied aus den oben genannten Gruppen anwesend ist, ansonsten muss die Wahl verschoben werden.
Anmerkung
Sämtliche in diesem Artikel vorkommenden Informationen zur rechtlichen Lage sind dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 entnommen worden. Der Gesetzgeber sieht dabei für verschiedene Schultypen leicht unterschiedliche Regeln vor. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sowie der Relevanz, da das Akademiestreet Journal eine Schülerzeitung einer Handelsakademie, einer Handelsschule und eines Aufbaulehrgangs ist, beschränkt sich dieser Artikel auf die Situation an den genannten Schulformen.